FeV § 11 Abs. 8 § 13 Abs. 2c § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 § 46 Abs. 3 ; StGB § 316 ; StVG § 3 Abs. 1 ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung Art. 1 Abs. 2 Art. 8 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zur Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr
VG Gießen, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 6 G 1453/05
DRsp Nr. 2007/8095
Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zur Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr
§ 46FeV enthält - ebenso wie Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - keine zeitliche Zäsur für die Berücksichtigung von Tatsachen zur Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Grundsätzlich können daher bei der Aberkennung des Rechts, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wegen Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges Gebrauch zu machen, auch Tatsachen berücksichtigt werden, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis lagen, soweit dem nicht im Einzelfall das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des Vertrauensschutzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen stehen.
Normenkette:
FeV § 11 Abs. 8 § 13 Abs. 2c § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 § 46 Abs. 3 ; StGB § 316 ; StVG § 3 Abs. 1 ; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung Art. 1 Abs. 2 Art. 8 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Gründe:
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