FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.06.2009
1 K 323/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b; KraftStG § 18 Abs. 5; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 1a; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a; GG Art. 20 Abs. 3; 3. KraftStÄndG; StVZO § 23 Abs. 6a;

Rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 323/07

DRsp Nr. 2010/3113

Rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

Das FA kann den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für ein Wohnmobil mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 t auf Grund des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG vom 21.12.2006 (BGBl. I 2006, 3344) rückwirkend zum 1.1.2006 ändern, weil nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 1.5.2005 (Verkündung der Verordnung zur Änderung der StVZO im November 2004) auf den Fortbestand der steuerlich günstigen Behandlung von Wohnmobilen nicht mehr vertraut werden konnte.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b; KraftStG § 18 Abs. 5; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 1a; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a; GG Art. 20 Abs. 3; 3. KraftStÄndG; StVZO § 23 Abs. 6a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung eines Kleinbusses als Pkw rückwirkend ab 01. Januar 2006 streitig.

Der Kläger war Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen .... Es handelte sich hierbei um ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 139 km/h.

Bis zum 31. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug als sonstiges Fahrzeug nach dem Gewicht besteuert.