Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat festgesetzt hat, obwohl das Fahrzeug noch vor Beginn des bei der Zulassung beantragten Betriebs-/Saisonzeitraums wieder abgemeldet wurde.
Die Klägerin betreibt den gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, die sie bei der Zulassungsstelle an- und abmeldet und weiter veräußert.
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