FG Nürnberg - Urteil vom 10.09.2009
6 K 30/09
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 171

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat

FG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 30/09

DRsp Nr. 2009/24436

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat

1. Die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist nicht gleichzusetzen mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebs-(Benutzungs-)zeitraum des Fahrzeugs. Das Saisonkennzeichen begrenzt lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der (ununterbrochenen) Zulassung. 2. Liegen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, tritt an die Stelle der üblichen unbefristeten Steuerfestsetzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung der einmonatigen Mindeststeuer ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 12 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat festgesetzt hat, obwohl das Fahrzeug noch vor Beginn des bei der Zulassung beantragten Betriebs-/Saisonzeitraums wieder abgemeldet wurde.

Die Klägerin betreibt den gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, die sie bei der Zulassungsstelle an- und abmeldet und weiter veräußert.