FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2009
4 K 1524/06
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. a; KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. b;
Fundstellen:
EFG 2009, 1343

Als Zugmaschine zum Pferdetransport sowie zur Beförderung schaustellerischer Gerätschaften genutzter selbstfahrender Packwagen nicht nach § 3 Nr. 8 Buchst. a, b KraftStG steuerbefreit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 1524/06

DRsp Nr. 2009/15773

Als Zugmaschine zum Pferdetransport sowie zur Beförderung schaustellerischer Gerätschaften genutzter selbstfahrender Packwagen nicht nach § 3 Nr. 8 Buchst. a, b KraftStG steuerbefreit

1. Ein ursprünglich von den Streitkräften der USA als Krankentransportfahrzeug mit vier Liegen genutzter GMC Chevrolet Truck (laut Kraftfahrzeugbrief "LKW geschlossener Kasten", maximale Geschwindigkeit von 90 km/h, Hubraum 6.174 m3), der nunmehr an einigen Wochenenden im Jahr von einer GbR im Rahmen zirzensischer und musealer Großveranstaltungen (historische Erlebnisangebote durch realistische Darstellung historischer Szenarien unter Darstellung alltäglicher Sachzeugnisse, Handwerksgeräte und -produkte, Kleidung, Bewaffnung, Essen, Trinken, Musik, Kunst und Literatur) als Zugmaschine zum Pferdetransport sowie zur Beförderung der Gerätschaften genutzt wird, ist keine nach § 3 Nr. 8a KraftStG steuerbefreite "Zugmaschine", da das Fahrzeug nicht ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen des Anhängers, sondern gleichzeitig auch zum Transport der mitgeführten Gegenstände (Waffen, Kleidung, Zelte, Körbe, Marketenderware, u.ä.) dient.