FG Thüringen - Urteil vom 25.02.2009
I 443/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; HGB § 250 Abs. 1 S. 1; AO § 3 Abs. 1; KraftStG; KStG § 8 Abs. 1; EStR 2001 R 20 Abs. 1; EStR 2005 R 4.9;
Fundstellen:
BB 2010, 178
DStRE 2010, 395

Kein ARAP für auf das nächste Wirtschaftsjahr entfallende Kfz-Steuer

FG Thüringen, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen I 443/06

DRsp Nr. 2010/6510

Kein ARAP für auf das nächste Wirtschaftsjahr entfallende Kfz-Steuer

1. Aufwendungen für gezahlte Kraftfahrzeugsteuern sind nicht aktiv abzugrenzen, soweit die Steuer rechnerisch auf die Zulassungszeit im nachfolgenden Wirtschafts-/Kalenderjahr entfällt (entgegen R 20 Abs. 1 EStR 2001, R 4.9 EStR 2005). 2. Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Steuer i. S. d. § 3 Abs. 1 AO. Sie ist damit eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates darstellt. Sie wird von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen dann auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für ihre Entstehung ist lediglich Voraussetzung, dass ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten wird, § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Selbst die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen führt zur Steuerpflicht. 3. Zwar wird die Steuer grundsätzlich jährlich erhoben und bei Veränderungen von Steuersatz, Bemessungsgrundlage oder bei Abmeldung taggenau berechnet. Die Festsetzung der Steuer erfolgt jedoch, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet. Damit fehlt es an dem Merkmal der "bestimmten Zeit" in § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG, wonach die Zeit, der die abzugrenzenden Ausgaben zuzurechnen sind, festliegen muss und nicht nur geschätzt werden kann.