LAG Köln - Beschluss vom 29.06.2009
2 Ta 168/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 410/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eingruppierung

LAG Köln, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 168/09

DRsp Nr. 2009/16536

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eingruppierung

Wirkt sich der Streit über die zutreffende Eingruppierung deshalb nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis aus, weil die individuelle Zulage bereits höher ist, als die vom Betriebsrat für zutreffend gehaltene Vergütungsgruppe, ist die Festsetzung des Regelwerts von 4.000 im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen und transparenten betrieblichen Anwendung des Vergütungssystems angemessen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 Az.: 8 BV 410/08 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ist unbegründet.