LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.2009
17 Sa 1424/08
Normen:
BGB § 276; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a; VVG § 86;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 258/07

Schadensersatz bei äquivalent kausalem pflichtwidrigem Verhalten des ArbeitnehmersSchadensteilung bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1424/08

DRsp Nr. 2020/11154

Schadensersatz bei äquivalent kausalem pflichtwidrigem Verhalten des Arbeitnehmers Schadensteilung bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls

1. Verstößt ein Arbeitnehmer schuldhaft gem. § 276 BGB gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, ist er grundsätzlich zum Ersatz des aus der Pflichtwidrigkeit entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei muss das vertragswidrige Verhalten äquivalent kausal geeignet gewesen sein, einen Schaden herbeizuführen. Die Zurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben können. 2. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht kommt und wie sie zu bemessen ist, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach § 287 ZPO vornehmen muss. Beim Arbeitnehmer spielt dabei neben der Höhe des Arbeitsentgelts und weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umständen insbesondere der Grad des Verschuldens eine Rolle. Beim Arbeitgeber ist ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust umso mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einkalkuliert oder durch eine Versicherung deckbar ist.