OVG Sachsen - Beschluss vom 21.11.2021
6 A 73/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 3; BOKraft § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 658/19

Verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung mittels Verkehrszeichens; Sachliche Rechtfertigung für die Entscheidung der Behörde zum barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle

OVG Sachsen, Beschluss vom 21.11.2021 - Aktenzeichen 6 A 73/21

DRsp Nr. 2023/4825

Verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung mittels Verkehrszeichens; Sachliche Rechtfertigung für die Entscheidung der Behörde zum barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. November 2020 - 1 K 658/19 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 3; BOKraft § 32 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der von ihnen beispielhaft aufgezählten Zulassungsgründe, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder ein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasster Verfahrensmangel, vorliegt.