2/2 08/2023 - 160. AL

2/2.1 Geltendmachung und Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung gegen den Rechtsnachfolger

BSG, Urteil vom 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R

Redaktionelle Leitsätze

1.

Mangels sozialrechtlicher Sondervorschriften gehen in einem Verwaltungsakt konkretisierte und titulierte Verpflichtungen mit dem Tod des Verpflichteten gem. §  1967 Abs.  1 BGB automatisch als Nachlassverbindlichkeit auf die Rechtsnachfolger über.

2.

Nach dem Tod des Erblassers kann der Erbe nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) VwVG als Selbstschuldner in Anspruch genommen werden.

3.

Bei der Inanspruchnahme eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft ist das der Behörde eingeräumte Ermessen i.d.R. sehr weit und wird nur durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenzt.

Sachverhalt

Das BSG hatte über die Revision eines Sozialleistungsträgers zu entscheiden, mit der dieser die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Rentenbeträge gegenüber den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Rentenleistungsempfängerin weiterverfolgt hat.

Die Erblasserin bezog seit 2001 eine Altersrente für Frauen und erzielte Einkommen oberhalb der Grenze eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes. Gegen den daraufhin vom Leistungsträger erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob die Erblasserin Klage, die nach ihrem Ableben von ihrem Ehemann als gesetzlichem Erben fortgeführt wurde.