1. | Mangels sozialrechtlicher Sondervorschriften gehen in einem Verwaltungsakt konkretisierte und titulierte Verpflichtungen mit dem Tod des Verpflichteten gem. § 1967 Abs. 1 BGB automatisch als Nachlassverbindlichkeit auf die Rechtsnachfolger über. |
2. | Nach dem Tod des Erblassers kann der Erbe nach § |
3. | Bei der Inanspruchnahme eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft ist das der Behörde eingeräumte Ermessen i.d.R. sehr weit und wird nur durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenzt. |
Das
Die Erblasserin bezog seit 2001 eine Altersrente für Frauen und erzielte Einkommen oberhalb der Grenze eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes. Gegen den daraufhin vom Leistungsträger erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob die Erblasserin Klage, die nach ihrem Ableben von ihrem Ehemann als gesetzlichem Erben fortgeführt wurde.
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