OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2023 - 6 U 89/22
Es kann nicht allgemeingültig gesagt werden, dass bei Erledigung von Geldgeschäften für einen Familienangehörigen im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen auszugehen ist. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillen und eines Auftragsverhältnisses spricht, dass bei Erteilung der Vollmacht eines Ehegatten gegenüber dem anderen die Ehe bereits seit mehr als 50 Jahren bestand. In einem solchen Fall dürfte jedenfalls von einer konkludenten Freistellung von Auskunftspflichten auszugehen sein.
Im Rahmen eines Hinweisbeschlusses des LG Celle hat dieses klar dazu Stellung bezogen, ob es zwischen Miterben einen Auskunftsanspruch über zu Lebzeiten des Erblassers für diesen getätigte Rechtsgeschäfte sieht. Diesem Auskunftsbegehren des klagenden Miterben hat es grundsätzlich eine Absage erteilt. Die Klägerin habe als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin eigene Ansprüche auf Auskunft gegenüber Banken, etwa im Hinblick auf Schließfächer, Depots und Konten, sowie eigene Ansprüche auf Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente.
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