2/2 12/2023 - 162. AL

2/2.1 Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung desjenigen, der den Erblasser bis zum Tod "pflegt und betreut"

OLG München, Beschluss vom 25.09.2023 - 33 Wx 38/23e

Leitsätze des Gerichts

1.

Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, dass der Erblasser mehr als zehn Jahre vor seinem Tod errichtet hat und das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser bis zu seinem Tod "pflegt und betreut", und gleichzeitig eine Person nennt, die dies gegenwärtig tut.

2.

Ein Testament ist nichtig, wenn der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 23.05.2001 - 1 Z BR 10/01).

3.

Auf einen "Mindestbedeutungsgehalt" der vom Erblasser verwendeten Begriffe kann nur dann abgestellt werden, wenn feststeht, dass Erblasser diese in eben jenem Sinne verwendet hat.

Sachverhalt

Die kinderlose und verwitwete Erblasserin ist 2021verstorben. Ihr Ehemann ist im Jahr 1983 vorverstorben. Mit diesem hatte sie 1965 einen notariellen Erbvertrag errichtet, der gegenseitige Erbeinsetzung für den ersten Erbfall vorsah und hinsichtlich der Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall dem überlebenden Ehegatten das Recht zur vollständigen Abänderung einräumt.

Die Erblasserin errichtete daraufhin 2011 ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts:

"Mein letzter Wille!

Die Person, die mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!