2/4 02/2023 - 157. AL

2/4.1 Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils gem. §  2306 Abs.  1 BGB

BGH, Urteil vom 30.11.2022 - IV ZR 60/22

Leitsatz des Gerichts

Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gem. §  2306 Abs.  1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß §  2314 Abs.  1 BGB zu.

Sachverhalt

Der BGH hatte über die Revision eines Abkömmlings des Erblassers zu entscheiden, mit der dieser weiter die Abweisung eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs begehrt hat.

Die Parteien sind Kinder des Erblassers. Dieser hatte gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau seine fünf Kinder als Erben eingesetzt. Der Kläger und seine beiden Schwestern schlugen die Erbschaft jeweils nach §  2306 Abs.  1 BGB - auch für ihre minderjährigen Kinder - aus.

Der Kläger forderte den Beklagten erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses sowie über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§  2325 BGB) und alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§  2050  ff. BGB) zu erteilen.

Erstinstanzlich hat das LG der Klage stattgegeben.

Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung