2/5 04/2017 - 122. AL

2/5.1 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

BFH, Urteil vom 27.09.2016 - II R 37/13

Einleitung

Fällt bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor diesem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag nach §  27 Abs.  1 ErbStG um einen im Einzelnen festgelegten Prozentsatz.

Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 40 %, wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als drei Jahre liegen. Die Ermäßigung nach §  27 Abs.  1 ErbStG darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in §  27 Abs.  1 ErbStG genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.

Mit Urteil vom 27.09.2016 - II R 37/13 hat der BFH entschieden:

Leitsatz 1

Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach §  27 ErbStG zu gewähren.

2/5.2 Vervielfältiger für die Bewertung

BMF-Schreiben vom 04.11.2016

Einleitung

Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2-4 BewG anzusetzen.

Hinweis