3/1.3.1 Nachlasssachen

Autor: Klose

3/1.3.1 Nachlasssachen

Nachlassgericht

Dem Nachlassgericht sind die Nachlasssachen zugewiesen. Das sind alle Rechtsangelegenheiten, die durch einen bereits eingetretenen Todesfall entstehen und deren Erledigung durch Gesetz dem Nachlassgericht als Gericht freiwilliger Gerichtsbarkeit übertragen sind.

Rechtsquellen

Die wichtigsten bundesrechtlichen Bestimmungen finden sich im BGB, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), im Beurkundungsgesetz (BeurkG) und in der Bundesnotarordnung (BNotO). Daneben treten zahlreiche landesrechtliche Ergänzungsbestimmungen.

Tätigkeiten des Nachlassgerichts

Die Tätigkeiten des Nachlassgerichts werden im Grunde in vier Gruppen eingeteilt:

Tätigwerden von Amts wegen,

Tätigwerden nur auf Antrag,

die Entgegennahme von Erklärungen der Beteiligten sowie

sonstige Tätigkeiten.

Amtsverfahren

Amtsverfahren sind:

die Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB),

die Erbenermittlung (nur in Bayern, Art. 37 AGGVG, und Baden-Württemberg, § 41 LFGG),

die Feststellung des Erbrechts des Fiskus (§§ 1964, 1965 BGB),

die Mitteilung über die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1957 BGB) oder die Anfechtung eines Testaments/Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB),

die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2200 BGB),

die Veranlassung zur Ablieferung eines Testaments/Erbvertrags (§§ 2259, 2300 BGB),