Autor: Klose |
Das wichtigste Organ der Rechtspflege auf dem Gebiet der Nachlasssachen ist das Amtsgericht (Ausnahme: Notariat in Baden-Württemberg), dem § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG die dem Nachlassgericht obliegenden Aufgaben zuweist.
Nach § 342 Abs. 1 FamFG sind Nachlasssachen Verfahren, die
die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, |
die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, |
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, |
die Ermittlung der Erben, |
die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind, |
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse, |
die Testamentsvollstreckung, |
die Nachlassverwaltung sowie |
sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben |
betreffen.
Zu den sonstigen, den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben gehören u.a.:
die Fristbestimmung bei Vermächtnissen und Auflagen (§§ 2151, 2153 -2155, 2192, 2193 BGB), |
Aufgaben im Zusammenhang mit der Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB), |
die Anzeige über den Eintritt der Nacherbschaft (§ 2146 BGB) und |
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