3/1.3.2 Amtsgericht als Nachlassgericht

Autor: Klose

3/1.3.2.1 Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Amtsgericht als Nachlassgericht

Das wichtigste Organ der Rechtspflege auf dem Gebiet der Nachlasssachen ist das Amtsgericht (Ausnahme: Notariat in Baden-Württemberg), dem § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG die dem Nachlassgericht obliegenden Aufgaben zuweist.

Nachlasssachen

Nach § 342 Abs. 1 FamFG sind Nachlasssachen Verfahren, die

die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,

die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,

die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,

die Ermittlung der Erben,

die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,

Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,

die Testamentsvollstreckung,

die Nachlassverwaltung sowie

sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben

betreffen.

Weitere Aufgaben

Zu den sonstigen, den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben gehören u.a.:

die Fristbestimmung bei Vermächtnissen und Auflagen (§§ 2151, 2153 -2155, 2192, 2193 BGB),

die Stundung des Pflichtteilsanspruchs2331a BGB),

Aufgaben im Zusammenhang mit der Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB),

die Anzeige über den Eintritt der Nacherbschaft2146 BGB) und

die Anzeige vom Erbschaftskauf (§§ 2384, 2385 BGB).

Teilungssachen