Autor: Klose |
3/1.3.1 Nachlasssachen |
Dem Nachlassgericht sind die Nachlasssachen zugewiesen. Das sind alle Rechtsangelegenheiten, die durch einen bereits eingetretenen Todesfall entstehen und deren Erledigung durch Gesetz dem Nachlassgericht als Gericht freiwilliger Gerichtsbarkeit übertragen sind.
Die wichtigsten bundesrechtlichen Bestimmungen finden sich im BGB, im
Die Tätigkeiten des Nachlassgerichts werden im Grunde in vier Gruppen eingeteilt:
Tätigwerden von Amts wegen, |
Tätigwerden nur auf Antrag, |
die Entgegennahme von Erklärungen der Beteiligten sowie |
sonstige Tätigkeiten. |
Amtsverfahren sind:
die Erbenermittlung (nur in Bayern, Art. |
die Feststellung des Erbrechts des Fiskus (§§ 1964, 1965 BGB), |
die Mitteilung über die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1957 BGB) oder die Anfechtung eines Testaments/Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB), |
die Veranlassung zur Ablieferung eines Testaments/Erbvertrags (§§ 2259, 2300 BGB), |
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|