3/8.3 Erbschaftserwerb

Autor: Mangold

Die Erbschaft geht auf den oder die berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft; § 1942 Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB).

Vonselbsterwerb

Dieser sofortige Anfall der Erbschaft (Vonselbsterwerb) tritt automatisch mit dem Tod des Erblassers ein, wenn der Erbe kumulativ

durch Gesetz oder Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen ist,

erbfähig ist (§ 1923 BGB) und

nicht lebzeitig auf das Erbe verzichtet hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, fällt die Erbschaft "ipso iure" (kraft Gesetzes) dem berufenen Erben an, ohne dass es der Kenntnis des Erben von dem Erbfall, seiner Berufung oder einer besonderen Handlung des Erben (z.B. Besitzergreifung oder Annahme) bedarf (Masloff/Völksen, in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 1942 Rdnr. 2). Dieser Zustand ist zunächst ein vorläufiger.