3/8.5 Annahme der Erbschaft

Autor: Mangold

3/8.5.1 Arten der Annahme

Bindung

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).

Die Annahme der Erbschaft kann auf drei verschiedene Arten erfolgen:

Annahmeerklärung

Ausdrückliche Annahmeerklärung

Die ausdrückliche Erbschaftsannahmeerklärung ist eine formlose, nicht empfangsbedürftige schriftliche oder mündliche Willenserklärung mit dem Inhalt, endgültig Erbe werden zu wollen (Masloff/Völkens, in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 1943 Rdnr. 2).

Die Annahmeerklärung wird bindend, sobald sie gegenüber einem Nachlassbeteiligten (z.B. Miterbe, Nachlassgläubiger, Nachlassgericht, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker) abgegeben wurde.

Konkludente Annahme

Annahme durch schlüssiges Verhalten