3/8.8 Erb- und Pflichtteilsverzicht

Autor: Mangold

Möglichkeiten

Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann dergestalt von der Erbfolge ausgeschlossen, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Er verliert auch seine Pflichtteilsrechte (vgl. § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB a.E.). Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auch lediglich auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

3/8.8.1 Bedeutung und Zweck

Gestaltungen

Der Erb- sowie der Pflichtteilsverzicht (§§ 2346 ff. BGB) ermöglicht, vor dem Eintritt des Erbfalls auf gesetzlich verankerte erbrechtliche Ansprüche zu verzichten. Meist erfolgen die Verzichtserklärungen im Rahmen der Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge. In der notariellen und anwaltlichen Praxis spielen Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge daher eine große Rolle.

Bedeutung