3/8.4 Rechtsstellung des vorläufigen Erben

Autor: Mangold

Da der Anfall der Erbschaft von selbst erfolgt, ist auch der vorläufige Erbe Inhaber aller Rechte, die zum Nachlass gehören (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft ist ihm allerdings, auch wenn er Alleinerbe ist, nur als Sondervermögen vorläufig zugeordnet und von seinem Eigenvermögen so lange getrennt, bis entweder die vorläufige Zuordnung mit rückwirkender Kraft entfällt (Ausschlagung) oder die Verschmelzung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben vollzogen wird (Annahme).

3/8.4.1 Rechtsgeschäftliche Tätigkeit des vorläufigen Erben

3/8.4.1.1 Rechtsfolgen der erbschaftlichen Geschäfte

Geschäftsführung vor der Ausschlagung

Der vorläufige Erbe ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft zu verwalten und erbschaftliche Geschäfte zu besorgen (§ 1959 BGB). Die Nachlassfürsorge bzw. Nachlasssicherung obliegt in den Grenzen des § 1960 BGB dem Nachlassgericht.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Die Rechtsfolgen der erbschaftlichen Geschäfte des vorläufigen Erben sind unterschiedlich ausgestaltet:

Nimmt er die Erbschaft an, so hat er rückwirkend eigene Geschäfte getätigt.

Schlägt er die Erbschaft aus, so treten je nach Art des Rechtsgeschäfts unterschiedliche Folgen ein.

Keine konkludente Annahme