3/8.7 Anfechtung von Annahme und Ausschlagung

Autor: Mangold

3/8.7.1 Anfechtbarkeit

Die Erklärung der Annahme oder der Ausschlagung ist als "echte" oder fingierte Willenserklärung (§ 1943 zweiter Halbsatz BGB) wegen Willensmängeln grundsätzlich anfechtbar.

Ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also den §§ 119 ff. BGB. Die §§ 1954 - 1957 BGB regeln die Besonderheiten im Hinblick auf die Form, die Frist und teilweise die Wirkung der Anfechtung.

Irrt der Erbe über den Berufungsgrund, so ist die Annahme unwirksam (§ 1949 Abs. 1 BGB). Seine Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel nur auf die Berufungsgründe, die ihm bekannt sind (§ 1949 Abs. 2 BGB). In beiden Fällen bedarf es keiner (Irrtums-)Anfechtung.

3/8.7.2 Anfechtungsgründe

Irrtumskonstellationen

Einen Überblick über die Irrtumskonstellationen geben Masloff/Völksen (in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 1954 Rdnr. 6).

Im Wesentlichen kommen folgende Irrtümer in Betracht:

Eigenschaftsirrtum (z.B. schlüssige Annahme in Unkenntnis des Ausschlagungsrechts bzw. ohne entsprechenden Willen, Fehlvorstellung über die Identität des Nachlasses bzw. Erblassers);

Inhaltsirrtum (z.B. Irrtum über die Zugehörigkeit einzelner Nachlassposten zum Nachlass, Irrtum über die Erbteilsquote, Irrtum über die Existenz weiterer Miterben, Irrtum über die Wirkung der Ausschlagung);

Versäumung der Anfechtungsfrist (§ 1956 BGB);