Autor: Mangold |
Gemäß § 2352 Satz 1 BGB kann jeder, der in einem Testament, insbesondere einem gemeinschaftlichen Testament, als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, durch Vertrag mit dem Erblasser auf die schon erfolgte Zuwendung verzichten. Ein begünstigter Dritter bzw. ggf. auch ein weiterer Vertragspartner kann gleichermaßen auf eine vertragsmäßige Zuwendung verzichten, die ihm der Erblasser in einem Erbvertrag zugewendet hat (§ 2352 Satz 2 BGB).
Damit erweitert das Gesetz den Anwendungsbereich des Erbverzichts auf letztwillige Zuwendungen.
Beim Verzicht auf Zuwendungen (sog. Zuwendungsverzicht) in letztwilligen Verfügungen unterscheidet § 2352 BGB zwischen
einem Verzicht auf testamentarische Zuwendungen und |
dem Verzicht auf Zuwendungen, die auf einem Erbvertrag beruhen. |
Auf testamentarische Zuwendungen kann jederzeit ohne Einschränkung verzichtet werden. Der Verzicht auf eine vertragsmäßige Zuwendung setzt grundsätzlich voraus, dass der Bedachte bzw. Verzichtende "Dritter" und damit nicht Vertragspartner des Erbvertrags ist.
Die Vertragspartner selbst haben die Möglichkeit, sich vom Erbvertrag bzw. einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen durch einen Aufhebungsvertrag zu lösen (§ 2290 BGB).
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