3/9.5.1 Grundsätze

Autor: Klose

Sicherung des Nachlasses

Mit dem Tod des Erblassers geht nach § 1922 Abs. 1 BGB dessen gesamtes Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Es ist daher nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts, Fürsorgemaßnahmen für das Vermögen des Erblassers zu ergreifen. Dies ist vielmehr die Angelegenheit der berufenen Erben. Sind diese jedoch unbekannt und ist der Nachlass fürsorgebedürftig, so stellt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ein Mittel zum Schutz des Nachlasses dar. Sie ist das wichtigste und umfassendste Mittel des Nachlassgerichts zum Schutz des fürsorgebedürftigen Nachlasses (Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2014, Rdnr. 1).

Nachlasspfleger

Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und - anders als der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter - nicht Partei kraft Amtes.

Arten der Nachlasspflegschaft

Es werden grundsätzlich drei Fälle der Nachlasspflegschaft unterschieden, und zwar:

die Sicherungspflegschaft nach § 1960 BGB,

die Klage- und Prozesspflegschaft nach § 1961 BGB und

die Nachlassverwaltung nach §§ 1976 ff. BGB.