Autor: Klose |
Mit dem Tod des Erblassers geht nach § 1922 Abs. 1 BGB dessen gesamtes Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Es ist daher nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts, Fürsorgemaßnahmen für das Vermögen des Erblassers zu ergreifen. Dies ist vielmehr die Angelegenheit der berufenen Erben. Sind diese jedoch unbekannt und ist der Nachlass fürsorgebedürftig, so stellt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ein Mittel zum Schutz des Nachlasses dar. Sie ist das wichtigste und umfassendste Mittel des Nachlassgerichts zum Schutz des fürsorgebedürftigen Nachlasses (Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2014, Rdnr. 1).
Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und - anders als der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter - nicht Partei kraft Amtes.
Es werden grundsätzlich drei Fälle der Nachlasspflegschaft unterschieden, und zwar:
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|