3/9.5.4 Rechtsmittel

Autor: Klose

Grundsatz

Gegen Verfügungen des Nachlassgerichts findet grundsätzlich die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG statt, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aber nur, sofern der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder die Beschwerde vom Nachlassgericht zugelassen wurde (§ 61 FamFG).

Beschwerdegrund kann sowohl die Anordnung der Nachlasspflegschaft, die Auswahl des Nachlasspflegers, die Ablehnung oder Aufhebung der Nachlasspflegschaft und die Bewilligung der Vergütung sein.

Beschwerdebefugnis

Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Danach ist zur Beschwerde befugt, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, z.B.:

Erben, Erbprätendenten (OLG Stuttgart, OLGZ 1971, 463),

Erwerber eines unter Nachlasspflegschaft stehenden Erbteils (OLG Stuttgart, OLGZ 1971, 463),

Gläubiger, wenn sie einen Erbteil oder den Anspruch des Erben auf Herausgabe des Nachlasses gegen den Pfleger gepfändet haben (KG, OLGE 12, 199),

der Nachlasspfleger (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.10.1993 - 20 W 408/93, NJW-RR 1994, 75), Testamentsvollstrecker (KG, Beschl. v. 19.05.1972 - 1 W 860/72, OLGZ 1973, 106).

Nicht beschwerdebefugt sind:

Miterben, wenn sich die Pflegschaft auf Erbteile erstreckt, für die sie als Erben nicht in Betracht kommen,

Ersatzerben (BayObLGZ 5, 398),

Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls (BayObLG, Beschl. v. 22.06.2004 - 1Z BR 37/04, FamRZ 2005, 239),

Vermächtnisnehmer (BayObLGZ 5, 398),