3/9.5.5 Prozesspflegschaft

Autor: Klose

Zweck

Nachlassgläubiger können gegenüber den Erben vor Annahme der Erbschaft Ansprüche nach § 1958 BGB nicht gerichtlich geltend machen. Deshalb sieht § 1961 BGB die Möglichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers vor. Gegen diesen ist auch vor Annahme der Erbschaft durch die Erben eine gegen den Nachlass gerichtete Klage möglich.

Die sogenannte Klage- oder Prozesspflegschaft des § 1961 BGB ist daher anzuordnen, wenn die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs von einem Berechtigten beantragt wird. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall des § 1960 BGB, auf den § 1961 BGB ausdrücklich verweist.

Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Anordnung der Prozesspflegschaft des § 1961 BGB, für die das Nachlassgericht (§ 343 FamFG) oder jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Bedürfnis hervortritt (§ 344 Abs. 4 FamFG), zuständig ist, sind zunächst die in § 1960 BGB genannten, nämlich

dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder

dass der Erbe vom Standpunkt des Gläubigers aus unbekannt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.2008 - 15 W 270/07, FamRZ 2008, 1636) oder

dass ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat (vgl. § 1960 BGB).

Rechtsschutzbedürfnis