OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2008
15 W 270/07
Normen:
BGB § 1960 ; BGB § 1961 ; FGG § 74 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 161
FamRZ 2008, 1636
OLGReport-Hamm 2008, 517
ZEV 2008, 487
Vorinstanzen:
LG Paderborn, AG Delbrück, vom 15.06.2007vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 163/07 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AR 254/06

Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 15 W 270/07

DRsp Nr. 2008/10635

Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

»1. Beziehen sich mehrere Erbengemeinschaften jeweils auf verschiedene ideelle Grundstücksbruchteile, so handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 1961 BGB, wenn ein Aufhebungsanspruch gegen den Nachlass eines Erblassers geltend gemacht werden soll, zu dem ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück gehört. 2. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass § 74 FGG sich nicht auf eine gem. § 1961 BGB anzuordnende Nachlasspflegschaft erstreckt.«

Normenkette:

BGB § 1960 ; BGB § 1961 ; FGG § 74 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind in mehreren Erbengemeinschaften Miteigentümer der im Grundbuch von Z2 Blatt xxx verzeichneten Grundstücke. Sie haben die Teilungsversteigerung dieser Grundstücke beantragt. Das Amtsgericht Paderborn als Zwangsversteigerungsgericht konnte nicht alle weiteren, im Grundbuch verzeichneten Miteigentümer an dem Versteigerungsverfahren beteiligen, teils weil deren aktuelle Anschrift unbekannt war, teils weil diese verstorben waren.

Die o.a. Beteiligten haben daraufhin beim Amtsgericht Delbrück beantragt, für "die bisher unbekannt gebliebenen Miteigentümer" einen Nachlasspfleger zu bestellen, da nach dem Alter derselben davon auszugehen sei, dass diese verstorben seien.