3/9.5.2 Sicherungspflegschaft

Autor: Klose

3/9.5.2.1 Voraussetzungen

Zweck

§ 1960 BGB verfolgt den Zweck, den Nachlass für den wirklichen Erben zu sichern und zu erhalten (BGH, Urt. v. 08.12.2004 - IV ZR 199/03, NJW 2005, 756, 758).

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherungspflegschaft ist zunächst, dass der Erbe unbekannt ist. Als unbekannt gilt der Erbe auch, wenn er zwar der Person nach bekannt ist, aber die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder ungewiss ist, ob er sie angenommen hat.

Unbekannter Erbe

Die Frage, ob der Erbe unbekannt ist, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts zu prüfen (OLG Köln, Beschl. v. 04.01.1989 - 2 Wx 39/88, FamRZ 1989, 435). Ausreichend ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe geworden ist (OLG München, Beschl. v. 10.10.2005 - 31 Wx 68/05, NJW-RR 2006, 80). Bekannt sind die Erben nicht nur dann, wenn ein Erbscheinsantrag gestellt wurde, sondern auch dann, wenn nach Lage der Dinge vernünftige Zweifel an der Erbfolge nicht bestehen, beispielsweise wenn ein überlebender Ehegatte oder Abkömmlinge vorhanden sind oder eine letztwillige Verfügung vorliegt, an deren Wirksamkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Testamentserbe vorverstorben ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.05.1986 - 3 W 70/86, Rpfleger 1986, 433). Allein die Tatsache, dass kein Erbschein vorliegt, rechtfertigt nicht die Annahme, der Erbe sei unbekannt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.10.1993 - , FamRZ 1994, ).