3/9.5.3 Vergütung des Nachlasspflegers

Autor: Klose

Berufsmäßigkeit

Der Nachlasspfleger hat Anspruch auf eine Pflegervergütung, und zwar unabhängig davon, ob der Nachlass mittellos ist oder ob Mittel vorhanden sind, aus denen die Vergütung entnommen werden kann, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung des Pflegers festgestellt hat, dass dieser die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1, §§ 1915, 1962 BGB).

Hat das Gericht keine Feststellung darüber getroffen, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann es dem Nachlasspfleger trotzdem eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das verwaltete Vermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte es rechtfertigen (§ 1836 Abs. 2, § 1915 Abs. 1 BGB). Fehlt es an einem Aktivnachlass, kann eine Vergütung nicht bewilligt werden (BayObLG, Beschl. v. 29.09.1988 - 3 Z 99/88, FamRZ 1989, 214).

Vergütungsbewilligung

Die Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger setzt nur dessen wirksame Bestellung voraus, nicht aber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft vorgelegen haben. Ein Vergütungsanspruch besteht auch bei zu Unrecht angeordneter und vom Beschwerdegericht aufgehobener Pflegschaft (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2009 - I-15 Wx 225/09, FamRZ 2010, 1110). Grundlage der Vergütungsbewilligung ist die Mühewaltung des Nachlasspflegers, die durch Mängel der Pflegschaftsanordnung nicht beseitigt wird.