3/9.7.1 Nachlassinsolvenzverfahren - Allgemeines

Autor: Klose

Haftungssonderung

Mit dem Erbfall vermischt sich das Vermögen des Erblassers mit dem Vermögen des Erben nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist handelt es sich noch um getrenntes Vermögen, es besteht noch keine Eigenhaftung des vorläufigen Erben. Ab Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. mit Annahme der Erbschaft haftet jeder Erbe unbeschränkt, jedoch beschränkbar. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens soll die Haftungssonderung wiederhergestellt werden. Ebenso wie bei der Nachlassverwaltung kommt es beim Nachlassinsolvenzverfahren zu einer Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben (separatio bonorum).

Ziel des Nachlassinsolvenzverfahrens