3/9.7.2 Nachlassinsolvenzmasse

Autor: Klose

Nachlassinsolvenzmasse

Durch den Erbfall tritt der Erbe in vollem Umfang in die Rechtsposition des Erblassers ein, sofern nicht bestimmte Rechtspositionen mit dem Tod des Erblassers erloschen sind. Die InsO enthält keine gesonderten Vorschriften zur Bestimmung der Masse im Nachlassinsolvenzverfahren, so dass sich deren Umfang nach §§ 35 - 37 InsO bestimmt. Zur Insolvenzmasse gehören daher gem. §§ 35, 36 InsO alle Nachlassgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Gemäß § 35 InsO gehört damit auch der Neuerwerb zur Insolvenzmasse.

Unter diesen Voraussetzungen besteht die Nachlassinsolvenzmasse aus den

vorhandenen Nachlassgegenständen,

möglichen Anfechtungsansprüchen sowie

Ansprüchen gegen die Verfahrensbeteiligten, kraft derer der ursprüngliche Bestand des Nachlasses beim Erbfall wiederhergestellt werden soll.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Dabei ist maßgeblich für den Umfang der Insolvenzmasse nicht der Nachlass, wie er im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat, sondern der Nachlass in derjenigen Form, in welcher er sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet (Bauch, in: Braun, InsO, 8. Aufl. 2020, § 315 Rdnr. 5).

Weiterer Inhalt der Insolvenzmasse

Entsprechend der Zielsetzung des Nachlassinsolvenzverfahrens - der Sonderung der Vermögensmassen - gehören ebenfalls zur Insolvenzmasse:

Ersatzansprüche gegen den Erben,

Ersatzansprüche gegen einen Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker sowie