3/9.7.6 Verteilung des Nachlasses

Autor: Klose

Insolvenzgläubiger

Der besondere Zweck und die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass wirken sich naturgemäß auch auf die Reihenfolge und die Art und Weise der Befriedigung der Nachlassgläubiger aus. Der Kreis der Massegläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren ergibt sich aus § 324 InsO. Insolvenzgläubiger sind nur die Nachlassgläubiger (§ 325 InsO), zu denen gem. § 325 InsO auch der Erbe selbst zählen kann.

Rangordnung

Bei der Verteilung des Nachlasses gilt folgende Rangordnung: An erster Stelle stehen die Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 und 324 Abs. 1 Nr. 1-6 InsO, die vorab befriedigt werden. Es gibt nicht nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die innerhalb einer Stufe rangmäßig auf der gleichen Stufe stehen, und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO).

Masseverbindlichkeiten

Masseverbindlichkeiten sind die nach § 324 Abs. 1 InsO außer den in den §§ 54, 55 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.

die Aufwendungen, die dem Erben nach §§ 1978, 1979 BGB aus dem Nachlass zu ersetzen sind;

2.

die Kosten der Beerdigung des Erblassers;

3.

die im Fall der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlass zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;

4.

die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung;

5.