3/9.7.3 Voraussetzungen der Anordnung

Autor: Klose

3/9.7.3.1 Zuständigkeit

Antragsverfahren

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird nur nach Stellung eines Antrags beim zuständigen Gericht eröffnet.

Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist das Insolvenzgericht, nicht das Nachlassgericht (OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2000 - 2 W 278/99, ZEV 2000, 240).

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) hatte (§ 315 Satz 1 InsO). War der Erblasser selbständig wirtschaftlich tätig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Mittelpunkt dieser ehemaligen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers. Es ist dann ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 315 Satz 2 InsO). Mit dieser Regelung wird erreicht, dass das Insolvenzverfahren über den Nachlass eines Einzelkaufmanns am Sitz des Unternehmens durchgeführt wird. Diese Bestimmung führt in zahlreichen Fällen dazu, dass sich das Nachlassgericht und das Insolvenzgericht des Insolvenzverfahrens in Bezug auf einen Nachlass an unterschiedlichen Orten befinden. Das kann in Kauf genommen werden, da gerade für das Insolvenzgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse von Bedeutung sind.

Insolvenzgericht