3/9.7.4 Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Autor: Klose

3/9.7.4.1 Eröffnungsverfahren

Prüfung des Insolvenzeröffnungsgrunds

Ist der Antrag eines Antragsberechtigten zulässig und hat das Insolvenzgericht die Beteiligten gemäß den gesetzlichen Pflichten angehört, prüft es, ob die Insolvenzgründe hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht sind (§ 14 InsO). Der Eröffnungsgrund muss in substantiiert nachvollziehbarer Form dargelegt werden, wobei es ausreichend ist, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen (LG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 19 T 106/10). Eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgt jedoch nicht. Auch bedarf es einer Glaubhaftmachung nicht, denn diese obliegt dem Erben nur dann, wenn er den Antrag nicht als Alleinerbe, sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft stellt, oder wenn der Antrag vom Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker oder von einem Gläubiger gestellt wird.

Hinweispflicht des Gerichts

Genügt der Eröffnungsantrag diesen Anforderungen nicht, hat das Gericht eine Hinweispflicht (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - IX ZB 426/02, NJW 2003, 1187). Es muss konkret auf die Mängel aufmerksam machen und dem Antragsteller aufgeben, diese Mängel binnen angemessener Frist zu beheben.

Kein Ausschluss