Autor: Klose |
Ist der Antrag eines Antragsberechtigten zulässig und hat das Insolvenzgericht die Beteiligten gemäß den gesetzlichen Pflichten angehört, prüft es, ob die Insolvenzgründe hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht sind (§ 14 InsO). Der Eröffnungsgrund muss in substantiiert nachvollziehbarer Form dargelegt werden, wobei es ausreichend ist, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen (LG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 -
Genügt der Eröffnungsantrag diesen Anforderungen nicht, hat das Gericht eine Hinweispflicht (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - IX ZB 426/02, NJW 2003, 1187). Es muss konkret auf die Mängel aufmerksam machen und dem Antragsteller aufgeben, diese Mängel binnen angemessener Frist zu beheben.
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