3/9.7.5 Wirkungen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Autor: Klose

Eröffnungsbeschluss

Das Insolvenzverfahren über den Nachlass vollzieht sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den gleichen Bestimmungen wie das Regelinsolvenzverfahren. Gelangt das Insolvenzgericht nach Prüfung der Eröffnungsgründe zu der Überzeugung, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist, wird das Nachlassinsolvenzverfahren - ebenso wie das Regelinsolvenzverfahren - durch Beschluss eröffnet, wenn der Antrag auf Eröffnung nicht nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen wird. An das Eröffnungsverfahren schließt sich das eröffnete Verfahren an, das nach § 27 InsO mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Neben der Bezeichnung des Schuldners und der Bestimmung des Zeitpunkts der Eröffnung und der Nennung der Person des Insolvenzverwalters wird der Eröffnungsbeschluss auch den Berichts- und Prüfungstermin nennen sowie die Frist zur Anmeldung der Forderungen enthalten.

Verfahrensgang

Der Gang des Nachlassinsolvenzverfahrens wird - wie auch das Regelinsolvenzverfahren - gegliedert durch

den Berichtstermin (§ 156 InsO) und

den Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 InsO).

Beschlagnahme der Insolvenzmasse

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hat die Beschlagnahme der Insolvenzmasse zur Folge. Diese besteht allerdings allein aus dem Nachlass, soweit er der Pfändung unterliegt, denn die Eröffnung führt zur haftungsrechtlichen Trennung der Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen des/der Erben.