Autor: Klose |
Das Insolvenzverfahren über den Nachlass vollzieht sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den gleichen Bestimmungen wie das Regelinsolvenzverfahren. Gelangt das Insolvenzgericht nach Prüfung der Eröffnungsgründe zu der Überzeugung, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist, wird das Nachlassinsolvenzverfahren - ebenso wie das Regelinsolvenzverfahren - durch Beschluss eröffnet, wenn der Antrag auf Eröffnung nicht nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen wird. An das Eröffnungsverfahren schließt sich das eröffnete Verfahren an, das nach § 27 InsO mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Neben der Bezeichnung des Schuldners und der Bestimmung des Zeitpunkts der Eröffnung und der Nennung der Person des Insolvenzverwalters wird der Eröffnungsbeschluss auch den Berichts- und Prüfungstermin nennen sowie die Frist zur Anmeldung der Forderungen enthalten.
Der Gang des Nachlassinsolvenzverfahrens wird - wie auch das Regelinsolvenzverfahren - gegliedert durch
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hat die Beschlagnahme der Insolvenzmasse zur Folge. Diese besteht allerdings allein aus dem Nachlass, soweit er der Pfändung unterliegt, denn die Eröffnung führt zur haftungsrechtlichen Trennung der Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen des/der Erben.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|