3/9.8 Einrede der beschränkten Haftung

Autor: Klose

3/9.8.1 Ausgangslage

Weitere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Will der Erbe seine Haftung beschränken, so kann er eine Haftungsbeschränkung grundsätzlich nur durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens herbeiführen.

Ist jedoch der Nachlass so dürftig, dass die Kosten einer amtlich überwachten Abwicklung aus dem Aktivnachlass nicht gedeckt werden können, soll es dem Erben nicht zugemutet werden, die Nachlasssonderung auf eigene Kosten herbeizuführen.

Der Erbe kann zur Abwendung der persönlichen Haftung stattdessen die Dürftigkeit des Nachlasses einwenden und dem Gläubiger den Nachlass zur Verfügung stellen. Auch in diesem Fall tritt die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ein (BGH, Urt. v. 08.02.1961 - V ZR 137/59, MDR 1961, 491).

Begrifflich wird zwischen der Dürftigkeitseinrede, der Unzulänglichkeitseinrede, der Erschöpfungseinrede sowie der Überschwerungseinrede des § 1992 BGB unterschieden:

Der Nachlass ist dürftig, wenn er die Verfahrenskosten nicht deckt. Er ist unzulänglich, wenn er nicht ausreicht, alle Nachlassgläubiger zu befriedigen, und erschöpft, wenn keinerlei Nachlassgegenstände mehr vorhanden sind (KG, Urt. v. 21.11.2002 - 12 U 32/02, NJW-RR 2003, 941, 942). Überschwerung bedeutet, dass der Nachlass überschuldet ist, die Überschuldung aber allein auf Vermächtnissen und Auflagen beruht (§ 1992 BGB).