4/4.1 Einfluss auf das Erbrecht

Autor: Klose

Durch den Tod eines Ehegatten wird auch der bei Eheschließung begründete Güterstand beendet. Für die aus der Beendigung des Güterstands resultierenden Ansprüche des überlebenden Ehegatten verknüpft § 1931 BGB das Erbrecht mit dem Familienrecht. Für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erklärt § 1931 Abs. 3 BGB die familienrechtlichen Regelungen des § 1371 BGB für anwendbar.

Das eheliche Güterrecht hat daher entscheidenden Einfluss auf die Rechtsstellung der Erben, da davon die gesetzliche Erbenstellung und die Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehegatten und damit einhergehend auch die Erbquoten der Miterben sowie die Höhe der Pflichtteilsansprüche der enterbten Abkömmlinge abhängen.

Aber auch das Scheidungs- und Unterhaltsrecht in seiner familienrechtlichen Ausgestaltung hat Einfluss auf die Erbenstellung des Ehegatten und dessen Ansprüche gegen den Nachlass. So ist bei einem anhängigen Scheidungsverfahren beim Tod eines Ehegatten zu prüfen, ob ein Erbrecht des Ehegatten noch besteht. Im Unterhaltsrecht begrenzt § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB den zukünftigen Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf den fiktiven Pflichtteilsanspruch des Ehegatten.