4/4.3 Güterstand und Erbrecht

Autor: Klose

Güterstände

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen gesetzlichem und vertraglichem Güterstand und regelt insgesamt drei Güterstände:

die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 - 1390 BGB) als der gesetzliche Güterstand,

die Gütertrennung1414 BGB) und

die Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1482 BGB) mit der Sonderform der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518 BGB).

4/4.3.1 Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 - 1390 BGB)

Gesetzliche Lösung bei fehlendem Ehevertrag

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Dies gilt ohne Rücksicht auf den Willen und die Vorstellungen der Ehegatten betreffend den Güterstand, in dem sie leben. Die gesetzliche Bezeichnung als Zugewinngemeinschaft wird allgemein für irreführend gehalten, weil es sich bei diesem Güterstand tatsächlich um eine Gütertrennung mit "Ausgleich des Zugewinns" handelt.

Hinweise

Da es sich bei der Zugewinngemeinschaft um den gesetzlichen Güterstand handelt, trägt derjenige, der das Bestehen eines abweichenden Güterstands behauptet, insoweit die objektive Beweislast (BGH, Beschl. v. 25.01.1989 - IVb ZR 44/88, NJW 1989, 1728).

Auch eingetragene Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) etwas anderes vereinbaren (§ 6 LPartG).

Wesensmerkmal