4/4.2 Schnittstellen zwischen Erb- und Familienrecht

Autor: Klose

4/4.2.1 Einfluss des Güterstands

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils und damit auch des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten hängt entscheidend vom Güterstand ab, in dem die Eheleute lebten (im Einzelnen dazu Teil 4/4.3).

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt beim Tod eines Ehegatten zu einer Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4. Diese automatische Erhöhung dient dem pauschalen Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 1, § 1931 Abs. 1 -3 BGB). Bei der Erhöhung kommt es nicht darauf an, ob der verstorbene Ehegatte überhaupt einen Zugewinn erzielt hat und ob gerade dieser ausgleichspflichtig gewesen wäre. Die Erhöhung gilt jedoch nur, wenn der überlebende Ehegatte zum gesetzlichen Erben berufen ist und die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Die Erhöhung findet jedoch nach verbreiteter Auffassung auch dann statt, wenn der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt war, die Erbschaft ausgeschlagen hat und die Erbschaft als gesetzlicher Erbe nach § 1948 BGB angenommen hat. Durch diese Erhöhung des gesetzlichen Erbanspruchs des Ehegatten verringern sich die Erb- und Pflichtteilsquoten der Verwandten.