4/4.4 Ausschluss des Ehegattenerbrechts (§ 1933 BGB)

Autor: Klose

Scheidungsvoraussetzungen gegeben

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und sein Recht auf den Voraus sind vom Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten abhängig. Allein die Trennung der Eheleute berührt daher das Ehegattenerbrecht und sein Recht auf den Voraus nicht. Vielmehr verliert der überlebende Ehegatte nach § 1933 Satz 1 BGB sein Erbrecht erst dann, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte (§ 1933 Satz 2 BGB). Nach Auffassung des Gesetzgebers hat - bereits - unter diesen Voraussetzungen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten seine Berechtigung verloren.

4/4.4.1 Voraussetzungen

Eindeutiger Erblasserwille

Der Erblasser muss seinen Willen, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe herbeizuführen, eindeutig und bestimmt bekanntgegeben haben.

Rechtshängiges Scheidungsverfahren