Autor: Knorr |
Es kann zunächst auf das in Teil 5/2.1 und Teil 5/2.2 Gesagte verwiesen werden. Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung stellt sich regelmäßig die Frage, ob hierbei ein Notar hinzugezogen oder aber ein privatschriftliches Testament errichtet werden soll. Ferner muss entschieden werden, ob zwei Einzeltestamente, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder ein Erbvertrag erstellt werden soll. Der wesentliche Unterschied zwischen den unterschiedlichen Arten der genannten letztwilligen Verfügungen besteht im Maß der Bindungswirkung und Widerruflichkeit der letztwilligen Verfügung für die Ehegatten. Letztlich muss immer im Einzelfall entschieden werden, welche Gestaltungsform sinnvoll ist. Für jede Form der Testierung bestehen Vor- und Nachteile.
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