5/7.1 Rechtsgrundlage/Differenzierung

Autor: Klose

LPartG und die Entwicklung

Seit dem 01.08.2001 gilt das "Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)" vom 16.02.2001 (BGBl I, 266, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 18.12.2018, BGBl I, 2639). Mit diesem Gesetz wurden gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich anerkannt.

Voraussetzung ist die Begründung einer "Lebenspartnerschaft" zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts - Männer oder Frauen. Mit dem familienrechtlichen Institut sollte für "gleichgeschlechtliche Paare ein gesicherter Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität" zur Verfügung gestellt werden (BT-Drucks. 14/3751, S. 1).

Lebenspartnerschaft als eigenes Rechtsinstitut

Dabei wählt das Gesetz den Weg eines eigenen Rechtsinstituts. Trotz der Einführung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.08.2001 waren die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner zu Beginn nicht in allen Bereichen der Ehe gleichgestellt.

Angleichung an das Recht der Ehe