Autor: Klose |
Das Erbrecht, das auch für die Lebenspartner Anwendung findet, kennt den Vorrang der gewillkürten vor der gesetzlichen Erbfolge. Dabei ist die gesetzliche Erbfolge als eine Kombination von Verwandtenerbrecht mit Ehegattenerbrecht aufgebaut. Diese Lösung hat das Lebenspartnerschaftsrecht mit § 10 LPartG übernommen. Die Vorstellungen des Gesetzgebers des BGB sind von einem überlieferten Bild der Ehe und Familie geprägt. Das bürgerliche Recht beruft den überlebenden Lebenspartner und die nächsten Verwandten des Erblassers, also seine Familie, zu gesetzlichen Erben.
Dass Eltern oder gar Geschwister des verstorbenen Lebenspartners Miterben des überlebenden Lebenspartners werden, ist den Beteiligten regelmäßig unbekannt. Der aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden eintretenden Erbengemeinschaft gehören nicht selten Personen an, die dem gleichgeschlechtlichen Zusammenleben ablehnend gegenübergestanden haben. Nach dem Tod des Zweitversterbenden werden sodann dessen Verwandte alleinige Erben, so dass ein Familienbesitz des Erstversterbenden in einen anderen Familienstamm und damit in "fremde Hände" wechselt.
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