Autor: Klose |
Steuerrechtlich werden Lebenspartner seit dem 14.12.2010 auch im Bereich der Erbschaftsteuer Ehepartnern gleichgestellt. Damit wurde die Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, FamRZ 2010, 1525) in das ErbStG eingearbeitet.
![]() | Lebenspartner gehören zur Steuerklasse I i.S.d. § 15 Abs. 1 ErbStG. |
![]() | Zur Steuerklasse II bzw. III gehören auch Kinder des anderen Lebenspartners (Stiefkinder) und ihre Abkömmlinge sowie angenommene Kinder des anderen Lebenspartners (§ 9 Abs. 7 LPartG) und ihre Abkömmlinge. |
![]() | Der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft gehört wie der geschiedene Ehegatte zur Steuerklasse II. |
Dem Lebenspartner steht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag i.H.v. 500.000 Euro zu.
Zudem steht dem überlebenden Lebenspartner der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG i.H.v. 256.000 Euro zu.
Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Lebenspartners beendet, gilt auch für den Lebenspartner der fiktive steuerfreie Ausgleichsbetrag, wie er in § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG für Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Ferner können sich eingetragene Lebenspartner auf die Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 2 ErbStG berufen.
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