5/7.6 Internationales Privatrecht in Bezug auf das Erbrecht des Lebenspartners

Autor: Klose

5/7.6.1 Änderung durch EU-Erbrechtsverordnung

Begründung der Lebenspartnerschaft

Änderung durch EuErbVO

Durch die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist seit dem 17.08.2015 nicht mehr die Staatsangehörigkeit (bisher Art. 25 Abs. 1 EGBGB), sondern der gewöhnliche Aufenthalt für das Erbstatut maßgebend. Diese Veränderung hat:

sowohl für Deutsche, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,

als auch für in Deutschland lebende eingetragene Lebenspartner

besondere Bedeutung. Für die Lebenspartner ergeben sich durch die EuErbVO neue Möglichkeiten der testamentarischen und erbvertraglichen Gestaltung.

Besonders hervorzuheben ist, dass die EuErbVO in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b) die Nachlassbeteiligung des überlebenden Lebenspartners gleichberechtigt neben derjenigen des Ehegatten anerkennt. Die ausdrückliche Nennung der Lebenspartnerschaft ist ein großer Fortschritt im Bereich des Kollisionsrechts. Es erfolgt hiermit eine kollisionsrechtlich verbindliche Gleichberechtigung von Lebenspartnern und Ehegatten. Sie ist auch ein politisches Signal des europäischen Gesetzgebers, dass die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt ist. Dies ist besonders von den nach Kapitel II zuständigen Stellen, vor allem in den Fällen, in denen das gem. Art. 22 EuErbVO gewählte Erbstatut eine gesetzliche Nachlassbeteiligung für Lebenspartner vorsieht, zu berücksichtigen (Bruns, ZErb 2014, 181).