Autor: Klose |
Der Erbprozess tritt in der Praxis in solch vielfältigen Erscheinungsformen auf, dass er im Regelfall lediglich beispielhaft dargestellt werden kann. Im Folgenden werden daher exemplarisch besondere Klagearten im Erbrecht aufgezeigt. Die Darstellung beschränkt sich dabei ganz bewusst auf den Zivilprozess. Das Erbscheinsverfahren (§§ 2353 ff. BGB) wird an anderer Stelle (siehe Teil 7/2) behandelt.
Die prozessualen Möglichkeiten und auch Notwendigkeiten hängen im Wesentlichen davon ab, welche Personen in der Rolle des Klägers bzw. des Beklagten stehen, d.h. ob es
der Allein- oder Miterbe, |
der Vor- oder Nacherbe, |
der Pflichtteilsberechtigte, |
der Vermächtnisnehmer, |
der Testamentsvollstrecker, |
der Erbschaftsbesitzer oder auch |
der Beschenkte |
ist.
Die prozessualen Möglichkeiten im Erbprozess hängen aber nicht nur von den unterschiedlichen Personen als Beteiligte, sondern auch vom Inhalt des Anspruchs ab.
Abgesehen von den verschiedenen Möglichkeiten, einen Erbprozess zu führen, wird vorweg aufgezeigt, was geschieht, wenn in einem anhängigen Zivilprozess einer der Beteiligten bzw. der Bevollmächtigte stirbt (siehe Teil 6/10.2). Diese Kenntnis ist in allen zivilrechtlichen Verfahren von Vorteil.
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