6/10.4 Auskunftsklage

Autor: Klose

6/10.4.1 Verjährungshemmung

Die Auskunftsklage kommt in der Praxis eher selten "isoliert" vor, dies deshalb, weil ihre Erhebung die Verjährung des mit ihr vorbereiteten Hauptanspruchs nicht hemmt (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 262 ZPO). Meist wird sie - nicht zuletzt wegen dieser Wirkung - mit der sogenannten Stufenklage (siehe Teil 6/10.6) kombiniert, bei der die Hemmung der Verjährung des zunächst unbestimmten Leistungsanspruchs mit Klageerhebung eintritt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 262 Rdnr. 3).

Die Erhebung der isolierten Auskunftsklage bietet sich immer dann an, wenn die Gefahr der Verjährung der Pflichtteilsansprüche nicht gegeben ist. Sie empfiehlt sich auch dann, wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gegeben ist, weil der Pflichtteilsberechtigte keine oder nur geringe Kenntnisse über den Bestand des Nachlasses hat.

Hinweis

Bei der Erhebung einer reinen Auskunftsklage ist große Sorgfalt auf die Verjährungsproblematik zu legen. Besteht ggf. zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren die Gefahr der Verjährung, kann die Klage im Prozess um einen Leistungsantrag erweitert werden. Dies stellt nach h.M. eine zulässige Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO dar.

6/10.4.2 Voraussetzungen und Klageantrag

Auskunftsanspruch