6/11.1 Ausgangslage

Autoren: Bäßler/Friedrich

Allen Verfahrensordnungen ist das Institut eines einstweiligen oder auch vorläufigen Rechtsschutzes immanent. Dieses ist auch verfassungsrechtlich verankert in Art. 19 Abs. 4 GG.

In erbrechtlichen Streitigkeiten vergeht oftmals viel Zeit bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage, wer in welchem Umfang Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist. Manchmal gilt es zu verhindern, dass der Besitzer von Nachlassgegenständen diese zwischenzeitlich versilbert.

Folgende Situationen sind in der Praxis relevant:

Ist die Erbfolge durch letztwillige Verfügung geregelt, ein entsprechender Erbschein erteilt und sind Grundbuchberichtigungen entsprechend veranlasst, ist die Situation prekär, wenn sich herausstellt, dass die letztwillige Verfügung unwirksam ist und die Verfügung über Nachlassgegenstände oder Nachlassgrundstücke bevorsteht. In beiden Fällen ermöglicht auch im erbrechtlichen Verfahren der einstweilige Rechtsschutz (Synonym: vorläufiger Rechtsschutz) nicht selten eine rechtzeitige Sicherung. Daneben ist in der Praxis häufig die Situation anzutreffen, dass Miterben oder Erbprätendenten in die Nachlassimmobilie eindringen und Nachlassgegenstände an sich nehmen sowie die Nachlassimmobilie räumen (nicht unbedingt im strafrechtlichen Sinn rechtswidrig, wenn sie davon ausgehen, hierzu berechtigt zu sein). Dennoch muss der Erbe oder die Erbengemeinschaft sich auch hier zur Wehr setzen können.