6/11.4 Praktische Relevanz

Autoren: Bäßler/Friedrich

In der originären erbrechtlichen Praxis spielt der vorläufige Rechtsschutz eine untergeordnete Rolle - was sich schon daran zeigt, dass sich nur verhältnismäßig wenig Rechtsprechung dazu finden lässt.

Hintergrund ist, dass er für Situationen ausgelegt ist, in denen jemand ein Handeln eines anderen verhindern will (z.B. die Veräußerung oder jedenfalls die Entfernung eines Nachlassgegenstands), oder ein Unterlassen erzwingen will (z.B. Fernbleiben vom Nachlassgrundstück). Das setzt voraus, dass man weiß, wer welche Handlung oder Unterlassung avisiert, um dann im Vorfeld zur eigentlichen Maßnahme gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Im erbrechtlichen Sachverhalt ist es aber oft so, dass viel Zeit vergeht, bis die Erben vom Nachlassgericht, vom Ordnungsamt oder von sonstigen Dritten ermittelt werden und in den Sachverhalt eintreten. Häufig sind Monate seit dem Todesfall vergangen. Wenn dann die Erben beginnen, den Nachlass zu sichten, stellen sie oftmals fest, dass eine unbekannte Person in der Vergangenheit Nachlassgegenstände entwendet hat etc.