6/11.2 Verfahren im Zivilprozess

Autoren: Bäßler/Friedrich

In der ZPO finden sich Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz in den §§ 916 - 945 ZPO. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO und der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO. Für beide Rechtsbehelfe gelten die §§ 943 - 945 ZPO. Die Verfahren schließen einander aus folgendem Grund aus:

Während der Arrest nach § 916 Abs. 1 ZPO der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen dient, betrifft die einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO hingegen die Sicherung von Individualansprüchen und der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses.

Daneben besteht die Möglichkeit eines Antrags zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch in Fällen von dinglichen Ansprüchen. Dies macht das Verfahren für den Betroffenen kostengünstiger als ein Antrag auf Widerspruch im Grundbuch.

Arrest

Der Arrest sichert die künftige Zwangsvollstreckung (§ 916 Abs. 1 ZPO)

wegen einer Geldforderung, d.h. Ansprüche auf Zahlung einer Geldsumme, sowie

wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, die in eine Geldforderung übergehen können (z.B. in Gewährleistungsfällen), soweit auch die Ansprüche betagt oder bedingt sind (§ 916 Abs. 2 ZPO).

Einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung sichert nur die künftige Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind, indem sie