6/11.3 Rechtshängigkeitsvermerk

Autoren: Bäßler/Friedrich

Als Alternative zur einstweiligen Verfügung kommt auch die Möglichkeit des sog. Rechtshängigkeitsvermerks in Frage.

6/11.3.1 Anwendungsbereich, Zulässigkeit, Voraussetzungen

In Sachverhalten mit Grundstücksbezug kommt dieser aus folgenden Gründen in Betracht: Besonders dringlich ist der Rechtsschutz für einen Grundstückseigentümer, wenn nicht er, sondern ein Nichtberechtigter im Grundbuch eingetragen ist, weil an dem Grundbucheintrag die Richtigkeitsvermutung des § 891 BGB und die Gutglaubenswirkungen der §§ 892, 893 BGB geknüpft sind. Es hat sich gezeigt, dass der Arrest und die einstweilige Verfügung in diesen Fällen nicht immer schnell genug sind und dass sie nicht gegen jeden Verlust von Rechten an Grundstücken schützen, weil die nach §§ 936, 920 Abs. 2, § 294 ZPO zu erbringende Glaubhaftmachung aller Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere bei erbrechtlichem Bezug (z.B. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Testierunfähigkeit oder Fälschung) im Einzelfall eine zu hohe Hürde sein kann.

Der vom Gesetz zur Verfügung gestellte Widerspruch nach § 899 BGB, der gegen die Richtigkeit eines falschen Grundbucheintrags "protestiert", kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn entweder der Buchberechtigte die Eintragung bewilligt oder wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist (§ 899 Abs. 2 BGB).

Grundbucheintrag